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Ausstellungsordnung:
Die Ausstellung ist von dem AVDH - UCI e.V. geschützt. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur
Zahlung der Nenngebühr und Anerkennung der Ausstellungsordnung. Nichterscheinen verpflichtet zur Zahlung von
15,00 € . Findet die Ausstellung in Folge höherer Gewalt nicht statt, kann ein Teil der Nenngebühr zur
Deckung der entstandenen Kosten verwendet werden.
Jeder Hundebesitzer haftet gemäß BGB selbst für Schäden, die er selbst, seine Kinder oder sein
Hund im Ausstellungsgelände anrichtet. Das Richterurteil ist unanfechtbar. Bei Formfehlern ist die Beanstandung
unter Hinterlegung von 30,00 € der Ausstellungsleitung zu melden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei
vorzeitigem Verlassen des Ausstellungsgeländes besteht kein Anrecht auf Urkunde, Anwartschaftskarte und Pokal.
Beim Vorführen der Hunde ab der Championats-Klasse müssen dem amtierenden Ausstellungsrichter die
Urkunden oder Fotokopien der bisher erworbenen Titel auf Anforderung vorgezeigt werden können.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen die Entfernung vom Ausstellungsgelände, auch den Verlust zuerkannter Preise zur Folge. Für Schäden, die ihre Ursache nicht durch Hunde hatten, wird nicht gehaftet.
Meldungen können ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
Die Ahnentafel oder der Ahnenpass ist im Ring mitzuführen und
dem amtierenden Richter vorzulegen.
Hunde, die das vorschriftsmäßige Alter noch nicht erreicht haben, wie dies die Klasseneinteilung des
AVDH - UCI e.V. vorschreibt, dürfen, auch wenn sie bereits Titel bzw. Championate anderer Verbände
erhalten haben, nur in der aufgrund ihres Alters zuständigen Klassen gemeldet werden.
BESONDERS ZU BEACHTEN:
Hunde mit kupierten Ohren oder Ruten werden gemäß Tierschutzgesetz nicht zugelassen. Alle Hunde, die auf das
Ausstellungsgelände verbracht werden, müssen den Internationalen Impfpass (International Certificate of
Vaccination / Certificat International de Vaccination) mit eingetragenen Impfungen gegen Tollwut (Rabies / Rage) haben,
die mindestens vier Wochen aber nicht älter als ein Jahr sein dürfen.
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